+ Die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden beträgt im „Allgemeines Wohngebiet“ bei Einzelhäusern drei, bei Doppelhaus-Hälften zwei Stück.
+ Garagen und überdachte PKW-Stellplätze müssen einen Mindestabstand von 1,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen.
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
+ Dachgestaltung der Hauptbaukörper: Dachneigung
Zulässig sind Dächer mit einer Dachneigung von bis zu 40°.
Bei der Errichtung von Doppelhäusern beträgt die Dachneigung zwingend 35°. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch eine Baulast sichergestellt ist, dass beide Doppelhaushälften eine einheitliche Dachform im Rahmen dieser Festsetzung erhalten.
+ Dachform: Auch einseitige Pultdächer sind zulässig, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen eingehalten werden
+ Dachaufbauten/Dacheinschnitte: Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Summe je Dachseite zwei Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten.
+ Stellplatzverpflichtung für Wohnungen:
▪ bei Errichtung einer 1-Zimmer-Wohnung = 1 Stellplatz
▪ bei Errichtung einer 2-Zimmer-Wohnung = 1,5 Stellplätze
▪ bei Errichtung einer Wohnung mit 3 und mehr Zimmern = 2 Stellplätze
+ Wasser-Rückhaltemaßnahmen: Das von den Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zurückzuhalten und gedrosselt in die Kanalisation einzuleiten. Hierfür ist auf jedem Grundstück zur Aufnahme des Dachflächenwassers ein Retentionssystem (Regenwasserzisterne mit Retentionsteil) mit gedrosseltem Abfluss bereitzustellen und dauerhaft zu unterhalten.
Auf die Errichtung einer entsprechenden Anlage kann verzichtet werden, wenn mindestens 80 % aller Dachflächen eine Dachbegrünung mit einer 10-12 cm mächtigen Substratschicht aufweisen.
+ Bauverpflichtung
Es besteht eine Bauverpflichtung. Innerhalb einer Frist von 7 Jahren soll gebaut werden.
Die ausführlichen Bauunterlagen senden wir Ihnen gerne zu.