ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSPARTNER UND GELTUNG DIESER AGB
1.1. Anbieter dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Astorian Immobilien GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Georg Krause, Spandauer Damm 115, 14050 Berlin, Tel.: 030-39 77 889 - 11, E-Mail: gf@astorian.de (nachfolgend „Makler“). Der Makler wird in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen, welche der Makler mit einem Vertragspartner eingeht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch bei Kenntnisnahme durch den Makler nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung bei Vertragsschluss ausdrücklich zu.
1.3. Bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossenen Vermittlungsverträgen besteht für Verbraucher ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht findet im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Unternehmern nach § 14 BGB keine Anwendung. Interessenten, die sich nicht sicher sind, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind, empfehlen wir die fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts. Ergibt die anschließende rechtliche Prüfung, dass der Interessent Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gilt Satz 2.
2. ZUSTANDEKOMMEN DES MAKLERVERTRAGES
2.1. Das Zustandekommen des Maklervertrages mit einem Verbraucher gemäß § 13 BGB bedarf der Textform nach § 656a BGB. Für das Zustandekommen des Maklervertrages mit einem Unternehmer gemäß § 14 BGB ist die Textform nicht erforderlich. Der Maklervertrag zwischen einem Makler und einem Unternehmer kommt auch dadurch zustande, dass der Makler ein Objekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag konkludent zustande.
2.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Makler mit dem Nachweis von Abschlussgelegenheiten von Verträgen (z. B. Kauf- und Mietverträge) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäfts-gebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohnungen, Ladenlokale, Büros, Gewerbe- und Produktionshallen etc. beauftragt.
2.3. Der Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.4. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer oder Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer oder Vermieter beauftragten Dritten stammen und von ihm nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind. Der Interessent ist verpflichtet, die Angaben im Exposé auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler weist darauf hin, dass die Haftung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Daten des Kaufobjekts auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beschränkt ist.
3. LEISTUNGEN / PFLICHTEN DES MAKLERS
3.1. Der Makler wird als Nachweismakler und/oder Vermittlungsmakler tätig, indem er den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags führt oder einen solchen Vertrag vermittelt.
3.2. Der Makler schuldet regelmäßig das ernsthafte Bemühen, einen Nachweis oder eine Vermittlung zu erbringen. Eine Pflicht des Maklers zum Tätigwerden besteht nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien etwas anderes (z.B. Alleinauftrag) vereinbart haben.
3.3. Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Anbieter als auch für den Interessenten entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Der Makler wahrt auch bei einer solchen „Doppeltätigkeit“ die Interessen des jeweiligen Auftraggebers. Wird der Makler von einer Seite mit Preisverhandlungen beauftragt, wird er für die jeweils andere Seite nur preisneutrale Tätigkeiten ausüben. Auf Wunsch der Auftraggeber, kann der Makler bei den Preisverhandlungen vermittelnd tätig werden.
4. LEISTUNGEN / PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
4.1. Der Interessent (Vertragspartner) wird dem Makler sämtliche nach dem Geldwäschegesetz zur Identitätsfeststellung bzw. Feststellung des durch den angestrebten Hauptvertrag wirtschaftlich Berechtigten geforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsabschluss vorlegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen wird der Interessent den Makler von sämtlichen daraus resultierenden Forderungen Dritter freistellen.
4.2. Der Interessent erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Interessent verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle, zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder Telefax an den Makler. Widerspricht der Interessent nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen.
4.3. Scheitern die Verhandlungen über den Hauptvertrag, hat der Interessent dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind der erfolgreiche Abschluss sowie die Konditionen des Hauptvertrages dem Makler unverzüglich mitzuteilen, soweit der Makler nicht als Partei des Hauptvertrages einbezogen wird. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Anzeige, ist er dem Makler gegenüber zum Ersatz der hierdurch entstandenen vergeblichen Aufwendungen verpflichtet.
5. WEITERGABEVERBOT
5.1. Sämtliche Informationen einschließlich Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Vertragspartner bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen, ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Maklers, an Dritte weiterzugeben. Wird aufgrund des Verstoßes gegen diese Verpflichtung durch einen Dritten, an welchen durch den Interessenten/Auftraggeber die Objektnachweise oder sonstige Informationen weitergeben wurden, ein Hauptvertrag mit dem Anbieter abgeschlossen, so ist der Interessent/Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die nach diesem Vertrag geschuldete Provision zu zahlen.
6. PROVISIONSPFLICHT
6.1. Die Nachweistätigkeit und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ist stets provisionspflichtig.
6.2. Die Höhe der Provision, inkl. der jeweils geltenden aktuellen Umsatzsteuer, beträgt für den Käufer als Verbraucher gemäß § 13 BGB, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 3,57 % des Verkaufspreises. Die Höhe der Provision, inkl. der jeweils geltenden aktuellen Umsatzsteuer, beträgt für den Käufer als Unternehmer gemäß § 14 BGB, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 7,14 % des Verkaufspreises. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen oder sonstiger Übernahmen. Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objekts im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen vergleichbaren Objektes des Verkäufers.
6.3. Die Pflicht zur Zahlung der Provision entsteht und ist fällig in dem Zeitpunkt, in welchem der Hauptvertrag wirksam abgeschlossen bzw. notariell beurkundet wurde, sofern der abgeschlossene Vertrag für den Interessenten verglichen mit dem von dem Makler erbrachten Nachweis bzw. der erbrachten Vermittlung wirtschaftlich gleichwertig ist.
6.4. Ist der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Verbraucher, so ist eine Vereinbarung, nach der der Makler für seine Vermittlungsleistung auch vom Vertragspartner des Auftraggebers einen Maklerlohn verlangen kann, nur wirksam, wenn der Auftraggeber zur Zahlung eines Maklerlohns in gleicher Höhe verpflichtet ist. Der Anspruch auf Maklerlohn gegenüber dem Vertragspartner des Auftraggebers wir erst fällig, wenn der Auftraggeber den Maklerlohn gezahlt hat oder der Makler einen Nachweis über die Zahlung erbringt. Wird einer Partei der Maklerlohn erlassen, so gilt dies auch zu Gunsten der anderen Partei.
6.5. Der Interessent verpflichtet sich für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags, in den Kaufvertrag eine Klausel des Inhalts aufzunehmen, dass der Interessent sich in Höhe der Provision im notariellen Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zugunsten des Maklers in nämlicher Höhe verpflichtet.
6.6. Die Provisionspflicht des Auftraggebers entfällt nicht dadurch, dass der zunächst wirksam geschlossene Hauptvertrag nachträglich scheitert (z.B. durch Rücktritt), wenn das Scheitern nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Maklers beruht. Eine bereits gezahlte Provision kann in diesem Fall nicht zurückgefordert werden. Im Falle der Kündigung des Hauptvertrages bleibt die Provisionspflicht in jedem Fall bestehen.
7. HAFTUNG
7.1. Die Angebote des Maklers sind unverbindlich und Irrtümer sowie zwischenzeitlicher Verkauf / Vermietung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.2. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektdaten und Informationen vom Interessenten stammen und durch den Makler weder auf ihre Richtigkeit noch Vollständigkeit überprüft worden sind. Eine Haftung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist ausgeschlossen.
7.3. Der Makler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für diese Textformklausel.
8.2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
8.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, der Sitz des Maklers.
8.4. Soweit eine oder mehrere der Klauseln dieses Vertrages unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch im Falle einer Regelungslücke.
8.5. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten.
8.6. Der Makler behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies notwendig erscheint, z.B. aufgrund einer geänderten Gesetzeslage, und der Vertragspartner hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Der Makler wird den Interessent im Falle der Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in Textform informieren. Der Interessent kann der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Fall innerhalb einer dann mitzuteilenden angemessenen Frist widersprechen. Widerspricht der Interessent der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig, so werden diese nach Ablauf der angemessenen Frist Bestandteil des mit dem Interessent geschlossenen Vertrages.